Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.10.2001

Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01   

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https://dejure.org/2001,2423
BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01 (https://dejure.org/2001,2423)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2001 - 5 StR 53/01 (https://dejure.org/2001,2423)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2001 - 5 StR 53/01 (https://dejure.org/2001,2423)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO; § 344 StPO; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB; § 56f StGB
    Zulässigkeit der Revision trotz wirksamer Rechtsmittelzurücknahme (Unrichtige richterliche Auskunft); Widerruf der Strafaussetzung wegen des Ablaufs der Jahresfrist

  • HRR Strafrecht

    § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB; § 56f StGB; § 302 StPO
    Widerruf der Strafaussetzung wegen des Ablaufs der Jahresfrist; Rechtsmittelrücknahme (falscher Hinweis eines Richters bei der Verfahrensabsprache; Rechtsgespräch); Verteidigerzurechnung

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft

Papierfundstellen

  • StV 2001, 556
  • wistra 2002, 26
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Nur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelverzicht (und der Rechtsmittelrücknahme) die Wirksamkeit, so in Fällen schwerwiegender Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101; 45, 51; 46, 257; 47, 238; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14, 25, 26; BGH StV 2001, 556; NStZ 2004, 636).
  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung

    Die Revision des Angeklagten K. ist zulässig, da die Rücknahme der Revision durch die unzutreffende Auskunft des Gerichts veranlaßt worden ist, die Staatsanwaltschaft habe kein Rechtsmittel eingelegt (vgl. BGH StV 2001, 556).
  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16

    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen

    (1) Eine Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die eine irrtumsbedingte Abgabe der Verzichtserklärung durch den Angeklagten verursacht hat und deshalb zur Unwirksamkeit führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 5 StR 53/01, NStZ-RR 2002, 101; vom 5. Dezember 2001 - 1 StR 482/01, NStZ-RR 2002, 114; vom 22. August 2012 - 1 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 155 f. und vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180), ist weder durch die Revision nachvollziehbar geltend gemacht worden, noch ist sie sonst ersichtlich.
  • BGH, 09.03.2006 - 5 StR 551/05

    Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision (unzulässige

    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6; Senat in StV 2001, 556; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 -).

    Die Rechtsmittelrücknahme ist daher ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder durch eine versehentlich unrichtige Auskunft veranlasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; Senat in StV 2001, 556; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 13.06.2001 - 5 StR 177/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Beweis von Erklärungen, die nicht von der

    Denn als Prozeßhandlung ist diese unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH Beschluß vom 25. April 2001 - 5 StR 53/01 -).
  • KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 33/22

    1. Wird gerügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ohne

    Das gilt etwa, wenn seine Willensentschließung beeinträchtigt worden ist - sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft - oder er in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; KG Beschluss vom 23. März 2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01) -, juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.09.2012 - 16a D 11.406

    Polizeiverwaltungsbeamter; Beihilfe zum Betrug mit Schadenshöhe von 131.000 EUR;

    Aufgrund der behaupteten unrichtigen Auskunft des Vorsitzenden der Strafkammer wäre sein Rechtsmittelverzicht gegen das Strafurteil unwirksam gewesen (BGH, Beschl. vom 10.01.2001 - 2 StR 500/00 ; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25.04.2001 - 5 StR 53/01 ) und sein Geständnis vor dem Landgericht wäre im weiteren Strafverfahren nicht mehr verwertbar gewesen (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 06.10.2010 - III-4 RVs 60/10; BGH, Beschl. vom 22.07.09 - 5 StR 238/09).
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Das gilt etwa, wenn die Willensentschließung des Angeklagten beeinträchtigt worden ist - sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft - oder der Angeklagte in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; NStZ-RR 1997, 305; 1988, 372; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146; KG aaO. und Beschluß vom 20. Januar 1999 - 4 Ws 302/98 - Meyer-Goßner § 302 StPO Rdn. 22 m. w. Nachw.).
  • KG, 01.04.2015 - 2 Ws 223/14

    Rehabilitierungsverfahren wegen freiheitsentziehender Unterbringung eines

    Hierfür reicht eine - wie hier - versehentlich unrichtige richterliche Auskunft oder Zusage aus (vgl. BGHSt 46, 257; BGH wistra 2002, 26; NStZ 1995, 556; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 306; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146; KG NStZ 2007, 541; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 302 Rdn. 13; Jesse in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 302 Rdn. 52).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2983
BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01 (https://dejure.org/2001,2983)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2001 - 1 StR 163/01 (https://dejure.org/2001,2983)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 1 StR 163/01 (https://dejure.org/2001,2983)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 258 Abs. 2 StPO; § 274 StPO; § 132 Abs. 2, 3 GVG; § 273 Abs. 4 StPO
    Letztes Wort des Angeklagten; Änderung eines noch nicht fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls (Entziehung der Grundlage einer Verfahrensrüge); Divergenz

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 160
  • StV 2002, 532
  • wistra 2002, 26
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.1957 - 2 StR 34/57

    Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01
    Die Revision meint unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1957 - 2 StR 34157 - (BGHSt 10, 145), auch ein erst nach Eingang des Revisionsbegründungsschriftsatzes unterschriftlich vollzogenes Hauptverhandlungsprotokoll dürfe nicht durch Änderung einer erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen.

    In BGHSt 10, 145 war darauf abgestellt worden, daß dem Beschwerdeführer nur eine verhältnismäßig kurze Frist zur Begründung der Revision zur Verfügung stehe und er sich deshalb auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Hauptverhandlungsprotokolls verlassen können müsse.

    Dabei laufe er im übrigen Gefahr, die Frist zur Begründung der Revision zu versäumen (BGHSt 10, 145, 147, 148).

  • BGH, 04.02.1986 - 1 StR 643/85

    Angleichung der Urteilsformel in der Urteilsurkunde an diejenige der

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01
    Dieser Gesichtspunkt für die Übertragung der Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensrüge die Grundlage entziehen (vgl. nur BGHSt 2, 125; 34, 11, 12), ist nach Einfügung des § 273 Abs. 4 StPO durch das STÄG 1964 nicht mehr tragfähig.
  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01
    Dieser Gesichtspunkt für die Übertragung der Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensrüge die Grundlage entziehen (vgl. nur BGHSt 2, 125; 34, 11, 12), ist nach Einfügung des § 273 Abs. 4 StPO durch das STÄG 1964 nicht mehr tragfähig.
  • BGH, 04.02.1992 - 1 StR 396/91

    Wiedereinsetzung bezüglich einer verspäteten Verfahrensrüge nachdem auf eine

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01
    Die für eine Berichtigung des Protokolls aufgestellten Grundsätze zum Schutz des Revisionsführers sind mithin wegen der grundsätzlich anderen Ausgangslage auf Änderungen des noch nicht fertiggestellten, aber in der Akte einliegenden Protokolls nicht anwendbar (Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 271 Rdn. 40 unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe JR 1980, 517; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 271 Rdn. 22 m.w.Nachw.; siehe auch BGH GA 1992, 319; a.A.: Engelhardt in KK 4. Aufl. § 271 Rdn. 22).
  • BGH, 25.06.2010 - 2 StR 454/09

    Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist

    Ob der Senat mit der dargelegten Auslegung des § 216 StGB und der Inhaltsbestimmung des Rechtfertigungsgrunds der Einwilligung im Rahmen der Sterbehilfe von früheren tragenden Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs abweicht, kann dahinstehen, weil der Senat auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung der §§ 1901a ff. BGB zu entscheiden hatte; eine Anfrage gem. § 132 Abs. 3 GVG war daher nicht geboten (vgl. BGHSt 44, 121, 124; BGH NStZ 2002, 160 f.).
  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Nach Einführung des § 273 Abs. 4 StPO (Urteilszustellung erst nach Protokollfertigstellung) durch das StPÄG 1984 ist das nicht mehr tragfähig (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 26).
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    Nach Einführung des § 273 Abs. 4 StPO (Urteilszustellung erst nach Protokollfertigstellung) durch das StPÄG 1984 ist das nicht mehr relevant (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 26).
  • BGH, 01.09.2021 - 5 StR 188/21

    Abkehr vom qualifizierten Konnexitätserfordernis

    An insoweit etwa entgegenstehender eigener Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, an solche anderer Senate des Bundesgerichtshofs ist er angesichts der umfassenden gesetzlichen Neuregelung des Beweisantragsrechts nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124; vom 24. Oktober 2001 - 1 StR 163/01, NStZ 2002, 160).
  • BGH, 13.02.2013 - 4 StR 246/12

    Keine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls (Begriff der

    Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass mit dem Protokoll schon zu Beginn der regelmäßig mit der Urteilszustellung in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist eine abgeschlossene Grundlage für die Entscheidung über die Anbringung von Verfahrensrügen vorliegt, die dem Anfechtungsberechtigten während der gesamten Revisionsbegründungsfrist zur Einsichtnahme offensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Januar 1991 - 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288; vom 24. Oktober 2001 - 1 StR 163/01, NStZ 2002, 160, 161; vom 17. Juli 1991 - 3 StR 4/91, NStZ 1991, 502 f.; Entwurf der Bundesregierung zum StPÄG 1964, BR-Drucks. 9/62, S. 41).
  • BGH, 27.03.2003 - 5 StR 522/02

    Beweiskraft des Protokolls; letztes Wort des Angeklagten

    Daß der Vorsitzende das Protokoll versehentlich erst nach der ersten, gemäß § 273 Abs. 4 StPO noch unzureichenden Urteilszustellung (vgl. BGHSt 27, 80, 81) fertiggestellt hat - wonach das Urteil nunmehr ordnungsgemäß zugestellt wurde -, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal da die der Verteidigung bekannte, vom Protokollführer unterzeichnete Protokollfassung inhaltlich unverändert blieb (vgl. auch BGHSt 12, 270, 272; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 26).
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